| Muezzin Gebetsruf - Wie neutral darf der Staat sein? |
|
[Ali Ekber Erez] Eines der größten Probleme liegt in
einer mangelnden Kompromissbereitschaft und Offenheit der ansässigen
Bevölkerung Neuem und Fremden gegenüber und anderseits in der mangelnden
Aufklärung auf beiden Seiten. Die Freiheit der Religionsausübung gehört zu den
Grund- und Menschenrechte und ist allen Verfassungen und in der
Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen niedergelegt. Diese Freiheit ist
aber nicht schrankenlos. Die Religionsfreiheit findet ihre Grenzen in den
konkurrierenden Grund- und Menschenrechten anderer Menschen, die durch die
Ausübung religiöser Überzeugungen ihre Grundfreiheiten verletzt sehen. Der
Staat müsste heute die Aufgabe haben, die konkurrierenden Grundrechte zu
sichern und zu einem Ausgleich zu bringen.
Oder ist der Staat in dieser Hinsicht überfordert?
Offensichtlich ist die deutsche Rechtsprechung auch in
Sachen „politische“ Religionsfreiheit überfordert. Trotz der Trennung zwischen Kirche
und Staat kommt es in der heutigen
politischen Ära zu Spannungen zwischen verschiedenen Religionen und
Weltanschauungen. Eine mögliche Erklärung könnte darin liegen, dass dieses
abendländische Selbstbewusstsein immer wieder in Konflikt mit der Toleranz
gegenüber anderen nicht christlichen Glaubens- und Gewissensvorstellungen
geraten ist.
In dieser Problematik ist deutlich erkennbar, dass
religiöse Themen von vielen Beteiligten emotional geführt werden. Die
Argumentationen und Haltungen sind in der Regel auf der persönlichen oder
sozialen Ebene geführt worden und nicht auf rechtsstaatlicher Basis. Auch viele
islamische Gemeinden in Deutschland führen solchen Diskussionen nicht auf einer
juristischen, sondern auf einer persönlichen und sozialen Ebene. Die Vertreter
der islamischen Gemeinden berufen sich auf die Rechtsprechung zum
„Glockengeläut“ und fordern zumindest zum Freitagsgebet den Muezzin-Ruf.
Was ist aber eigentlich der Unterschied zwischen
Muezzin- Ruf und des Glockengeläuts?
Glockengeläut ist eine reine Zeitläute und dient nicht
der Religionsausübung. Das Glockenläuten stellt keine schädliche Lärmimmission,
sondern eine zumutbare, sozialadäquate Äußerung kirchlichen Lebens dar. Dagegen
ist der Muezzin- Ruf eine verbale Botschaft und ist nicht vergleichbar, da er
eine theologisch problematische Aussage enthält. Danach gebe es keinen Gott
außer Allah (…). Es geht hier nicht um die Frage, ob Muslime ihre religiösen
Pflichten ungehindert erfüllen können oder nicht, denn niemand in Deutschland
hindert sie daran. Allerdings ist in einigen Städten die Tendenz zu einer
Ghettoisierung zu erkennen, wo der Gebetsruf mehrmals am Tag ausgeübt wird
(Beispiel in Siegen Geisweid – Weidenau).
Es geht nicht darum, Muslime aus der deutschen
Gesellschaft auszugrenzen oder Unfrieden zu stiften, sondern darum, dass das
verfassungsmäßig garantierte Recht aller Bürger gewahrt bleiben muss, nicht an
einer religiösen Handlung teilnehmen zu müssen. Denn nach Art. 140 GG ist auch
heute Artikel 136 Abs. 4 RV (Weimarer Verfassung vom 11.8.1919) Bestandteil des
Grundgesetzes und dieser besagt:“ Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung
oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zu Benutzung
einer religiösen Eidesform gezwungen werden“ (Staats- und Verwaltungsrecht
Bundesrepublik Deutschland, C.F.Müller)
Das bedeutet, dass niemand als Unruhestifter
bezeichnet werden kann, der es ablehnt, an einer gottesdienstlichen Handlung
einer anderen Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Der Muezzin Gebetsruf ist
eine religiöse Übung einer Religionsgemeinschaft. Es ist keineswegs eine
Einladung oder ein Ruf wie die Kirchenglocke, sondern er verkündet bereits
einen Teil islamischer Dogmatik von der Einzigartigkeit Allahs und dem
Propheten Muhammed.
Es geht bei der Forderung nach dem Muezzin
Gebetsruf deshalb auch nicht darum, dass Muslime durch den Einsatz des
Lautsprechers das islamische Gesetz in Deutschland treu erfüllen können, denn
es ist kein Lautsprecher notwendig, damit das Gebet gültig wird.
Die politische Bedeutung des Muezzins
Gebetsruf liegt in der Verkündung des Islams.
Für muslimische Gemeinschaften geht es in
erster Linie darum, dem Islam öffentlich Gehör zu verschaffen, seine
Ausbreitung zu demonstrieren, sowie den Glauben an Allah öffentlich zu
proklamieren. Der Muezzin Gebetsruf hat nicht eine religiöse, sondern auch eine
politische und gesellschaftliche Komponente. Der Gebetsruf ist ein Mittel
islamischer Propaganda.
Zu dieser Proklamation gehört es auch, die
Baugenehmigung für ein hohes Minarett zu erhalten, das alle umliegenden Gebäude
der Stadt überragen sollte. Auch danach geht es um Machtdemonstration des
Islams.
Es ist äußerst fraglich, ob deutsche
Verwaltungsgerichte hinsichtlich dieser Problematik die oben genannten Aspekte
berücksichtigen. Denn in einem ähnlichen Fall hat das Verwaltungsgericht Berlin
einem muslimischen Schüler das Beten in der Schule gestattet. Die
Religionsfreiheit wird voraussichtlich auch in dieser Hinsicht höher liegen als
die vorgebrechten Belange der Lärmbelästigung und der Beeinträchtigung der
kulturellen Identität weiterer Teile der Bevölkerung. Freiheitsgrundrechte
genießen in der deutschen Verfassung einen besonderen Schutz.
Die Religionsfreiheit darf als
Instrumentarium der politischen Islamisierung nicht benutzt werden! |