Muezzin Gebetsruf - Wie neutral darf der Staat sein?

[Ali Ekber Erez] Eines der größten Probleme liegt in einer mangelnden Kompromissbereitschaft und Offenheit der ansässigen Bevölkerung Neuem und Fremden gegenüber und anderseits in der mangelnden Aufklärung auf beiden Seiten. Die Freiheit der Religionsausübung gehört zu den Grund- und Menschenrechte und ist allen Verfassungen und in der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen niedergelegt. Diese Freiheit ist aber nicht schrankenlos. Die Religionsfreiheit findet ihre Grenzen in den konkurrierenden Grund- und Menschenrechten anderer Menschen, die durch die Ausübung religiöser Überzeugungen ihre Grundfreiheiten verletzt sehen. Der Staat müsste heute die Aufgabe haben, die konkurrierenden Grundrechte zu sichern und zu einem Ausgleich zu bringen.

Oder ist der Staat in dieser Hinsicht überfordert?

Offensichtlich ist die deutsche Rechtsprechung auch in Sachen „politische“ Religionsfreiheit überfordert. Trotz der Trennung zwischen Kirche und Staat kommt es  in der heutigen politischen Ära zu Spannungen zwischen verschiedenen Religionen und Weltanschauungen. Eine mögliche Erklärung könnte darin liegen, dass dieses abendländische Selbstbewusstsein immer wieder in Konflikt mit der Toleranz gegenüber anderen nicht christlichen Glaubens- und Gewissensvorstellungen geraten ist.

In dieser Problematik ist deutlich erkennbar, dass religiöse Themen von vielen Beteiligten emotional geführt werden. Die Argumentationen und Haltungen sind in der Regel auf der persönlichen oder sozialen Ebene geführt worden und nicht auf rechtsstaatlicher Basis. Auch viele islamische Gemeinden in Deutschland führen solchen Diskussionen nicht auf einer juristischen, sondern auf einer persönlichen und sozialen Ebene. Die Vertreter der islamischen Gemeinden berufen sich auf die Rechtsprechung zum „Glockengeläut“ und fordern zumindest zum Freitagsgebet den Muezzin-Ruf.

Was ist aber eigentlich der Unterschied zwischen Muezzin- Ruf und des Glockengeläuts?

Glockengeläut ist eine reine Zeitläute und dient nicht der Religionsausübung. Das Glockenläuten stellt keine schädliche Lärmimmission, sondern eine zumutbare, sozialadäquate Äußerung kirchlichen Lebens dar. Dagegen ist der Muezzin- Ruf eine verbale Botschaft und ist nicht vergleichbar, da er eine theologisch problematische Aussage enthält. Danach gebe es keinen Gott außer Allah (…). Es geht hier nicht um die Frage, ob Muslime ihre religiösen Pflichten ungehindert erfüllen können oder nicht, denn niemand in Deutschland hindert sie daran. Allerdings ist in einigen Städten die Tendenz zu einer Ghettoisierung zu erkennen, wo der Gebetsruf mehrmals am Tag ausgeübt wird (Beispiel in Siegen Geisweid – Weidenau).

Es geht nicht darum, Muslime aus der deutschen Gesellschaft auszugrenzen oder Unfrieden zu stiften, sondern darum, dass das verfassungsmäßig garantierte Recht aller Bürger gewahrt bleiben muss, nicht an einer religiösen Handlung teilnehmen zu müssen. Denn nach Art. 140 GG ist auch heute Artikel 136 Abs. 4 RV (Weimarer Verfassung vom 11.8.1919) Bestandteil des Grundgesetzes und dieser besagt:“ Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zu Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden“ (Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland, C.F.Müller)

Das bedeutet, dass niemand als Unruhestifter bezeichnet werden kann, der es ablehnt, an einer gottesdienstlichen Handlung einer anderen Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Der Muezzin Gebetsruf ist eine religiöse Übung einer Religionsgemeinschaft. Es ist keineswegs eine Einladung oder ein Ruf wie die Kirchenglocke, sondern er verkündet bereits einen Teil islamischer Dogmatik von der Einzigartigkeit Allahs und dem Propheten Muhammed.

Es geht bei der Forderung nach dem Muezzin Gebetsruf deshalb auch nicht darum, dass Muslime durch den Einsatz des Lautsprechers das islamische Gesetz in Deutschland treu erfüllen können, denn es ist kein Lautsprecher notwendig, damit das Gebet gültig wird.

Die politische Bedeutung des Muezzins Gebetsruf liegt in der Verkündung des Islams.

Für muslimische Gemeinschaften geht es in erster Linie darum, dem Islam öffentlich Gehör zu verschaffen, seine Ausbreitung zu demonstrieren, sowie den Glauben an Allah öffentlich zu proklamieren. Der Muezzin Gebetsruf hat nicht eine religiöse, sondern auch eine politische und gesellschaftliche Komponente. Der Gebetsruf ist ein Mittel islamischer Propaganda.

Zu dieser Proklamation gehört es auch, die Baugenehmigung für ein hohes Minarett zu erhalten, das alle umliegenden Gebäude der Stadt überragen sollte. Auch danach geht es um Machtdemonstration des Islams.

Es ist äußerst fraglich, ob deutsche Verwaltungsgerichte hinsichtlich dieser Problematik die oben genannten Aspekte berücksichtigen. Denn in einem ähnlichen Fall hat das Verwaltungsgericht Berlin einem muslimischen Schüler das Beten in der Schule gestattet. Die Religionsfreiheit wird voraussichtlich auch in dieser Hinsicht höher liegen als die vorgebrechten Belange der Lärmbelästigung und der Beeinträchtigung der kulturellen Identität weiterer Teile der Bevölkerung. Freiheitsgrundrechte genießen in der deutschen Verfassung einen besonderen Schutz.

Die Religionsfreiheit darf als Instrumentarium der politischen Islamisierung nicht benutzt werden!